Bessere Fehler – Artikel über Islamismus, Extremismus, Dschihadismus und Terrorismus

Islamismus, Extremismus, Dschihadismus, Terrorismus: Bessere Fehler

In Sindelfingen soll eine neue Moschee entstehen. Der Träger wird der Islamischen Gemeinschaft Millî Görüş zugerechnet. Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg führt die Millî-Görüş-Bewegung im Bereich des islamistischen Extremismus; die IGMG ist nach seiner Darstellung der bedeutendste Teil der Bewegung und nutzt für ihre islamistische Agenda die Mittel des Rechtsstaats. Zugleich ist ein Moscheebau zunächst eine baurechtliche Frage. Eine Einordnung durch den Verfassungsschutz ersetzt weder das Baurecht noch ein Verbotsverfahren.

In der Kommentarspalte verdichtet sich das zunächst auf zwei Begriffe: islamistisch und extremistisch. Ist eine islamistische Organisation automatisch extremistisch? Was bedeutet es, wenn der Verfassungsschutz von legalistischem Islamismus spricht? Und worin unterscheidet sich eine solche Organisation von einer konservativen Religionsgemeinschaft, die ebenfalls Vorstellungen davon hat, wie Menschen leben und Gesellschaft aussehen sollte? Schon zwischen diesen beiden Begriffen verschieben sich politische Urteile.

Dass diese Unsicherheit keine lokale Besonderheit ist, zeigte wenige Wochen zuvor die Diskussion nach dem Anschlag auf den Berliner CSD. Dort waren zusätzlich Begriffe wie dschihadistisch und terroristisch relevant. Zugleich wurde darüber gestritten, wie deutlich der islamistische und religiöse Bezug der Tat benannt werden sollte. Die Sorge vor antimuslimischer Pauschalisierung traf auf die Sorge, einen relevanten Teil des Tatmotivs aus Vorsicht sprachlich zu neutralisieren. Sindelfingen und Berlin sind sachlich verschiedene Debatten. Sie zeigen aber dasselbe Problem: Begriffe rufen oft mehr auf als das, was sie fachlich tatsächlich bezeichnen.

Warum lohnt es sich, darüber länger nachzudenken? Weil Begriffe politische Urteilsfähigkeit ermöglichen sollen. Wer mit „extremistisch“ lediglich „sehr radikal“ oder „von einer Behörde missbilligt“ verbindet, versteht kaum, was mit der Einordnung behauptet wird. Das zeigt auch die Debatte um die AfD: Ein Etikett allein erklärt noch nicht, welche Vorstellungen von Zugehörigkeit, Gleichheit oder politischer Herrschaft problematisch sind und welche Folgen sie hätten, wenn sie staatliche Praxis würden. Umgekehrt bleibt auch der freiheitliche demokratische Rechtsstaat abstrakt, solange nicht klar ist, was Menschenwürde, politische Gleichheit, demokratische Selbstbestimmung und Rechtsbindung konkret schützen. Begriffe sollen nicht nur sortieren. Sie sollen helfen, Ideologien bis zu ihren Konsequenzen durchzudenken.

Damit stehen vier Begriffe im Raum, die in öffentlichen Debatten häufig ineinandergezogen werden, obwohl sie unterschiedliche Fragen beantworten. Islamismus, Extremismus, Dschihadismus und Terrorismus können Stationen desselben Radikalisierungsverlaufs sein: Eine Person übernimmt eine islamistisch geprägte Gesellschaftsvorstellung, entwickelt antipluralistische Positionen, legitimiert bewaffnete Gewalt und unterstützt schließlich terroristisches Handeln. Die Abfolge kann eine Biografie beschreiben. Als Begriffssystem führt sie in die Irre. Ein extremistischer Akteur kann Gewalt ablehnen; bewaffneter Dschihad kann in einem bestimmten Konflikt legitimiert werden, ohne Anschläge auf Zivilpersonen zu befürworten; Terrorismus wiederum ist keine islamistische Spezialität.

Begriffe reduzieren Komplexität, indem sie Grenzen ziehen. Genau dabei entstehen Fehlerkosten. Eine Definition kann zu weit sein und Positionen erfassen, die nicht hineingehören. Sie kann zu eng sein und relevante Aspekte ausblenden. Verschiedene Fachgebiete und Institutionen stellen zudem unterschiedliche Fragen an dieselben Phänomene. Eine wissenschaftlich brauchbare Definition muss deshalb nicht für Sicherheitsbehörden, Präventionspraxis oder öffentliche Debatten gleichermaßen hilfreich sein.

Fehlerfreie Begriffe wird es hier nicht geben. Entscheidend ist, welchen Fehler eine Definition wahrscheinlicher macht und was sie sichtbar oder unsichtbar werden lässt. Darin liegt die Idee der besseren Fehler: die eigene Kategorie so genau zu kennen, dass auch ihre Grenzen Teil der Analyse werden.

Islamismus ist nicht eindeutig

Beim Islamismus beginnt die Unschärfe früh. Im öffentlichen Sprachgebrauch ist der Begriff längst wertend aufgeladen. Er begegnet vor allem im Zusammenhang mit Verfassungsschutz, Radikalisierung und Anschlägen. Wer als Islamist bezeichnet wird, wird fast immer auch politisch eingeordnet.

Der Islamwissenschaftler Tilman Seidensticker hat Islamismus vergleichsweise weit definiert: als Bestrebungen zur Umgestaltung von Gesellschaft, Kultur, Staat oder Politik anhand von Werten und Normen, die als islamisch angesehen werden. Gewalt, Terrorismus oder eine zwingende Ablehnung der Demokratie stecken in dieser Formulierung zunächst nicht. Die Bundeszentrale für politische Bildung ergänzt Seidenstickers Definition deshalb um eine antidemokratische gesellschaftspolitische Zielsetzung. Der Verfassungsschutz verwendet den Begriff ebenfalls enger und versteht Islamismus bereits als Form politischen Extremismus. Dasselbe Wort beantwortet je nach Kontext unterschiedliche Fragen.

Religiöse Überzeugungen dürfen gesellschaftliche und politische Folgen haben. Christliche Parteien berufen sich auf ein christliches Menschenbild; Kirchen äußern sich zu Armut, Familie, Krieg, Sterbehilfe oder Schwangerschaftsabbruch und wollen gesellschaftliche Entscheidungen beeinflussen. Ein demokratischer Staat verlangt von Religionen nicht, sich auf Gottesdienst und Privatleben zu beschränken. Für den Islam gilt nichts anderes.

Wer aus islamischer Überzeugung für soziale Gerechtigkeit eintritt, wirtschaftliche Praktiken kritisiert oder eine konservative Vorstellung von Familie vertritt, verlässt dadurch noch nicht den demokratischen Raum. Solche Positionen können Zustimmung oder scharfen Widerspruch auslösen. Politischer Widerspruch ist etwas anderes als Extremismus. Eine freiheitliche Ordnung schützt auch Moralvorstellungen und Lebensweisen, die einer Mehrheit fremd, unmodern oder unbequem erscheinen.

Seidenstickers weite Definition umfasst ausdrücklich Gesellschaft und Kultur. Damit entsteht eine Grenzzone. Religionen formulieren Vorstellungen darüber, wie Menschen leben sollen, was als gerecht gilt und welche Pflichten sie haben. Viele Religionen kennen Mission und wollen andere von ihrer Sicht auf die Welt überzeugen. Ob daraus bereits ein politisches Projekt wird, hängt wesentlich davon ab, wie weit man Politik fasst.

Unter dem Etikett Islamismus können deshalb sehr unterschiedliche Positionen erscheinen. Eine Person möchte andere von einer religiösen Lebensweise überzeugen. Eine andere versucht innerhalb demokratischer Verfahren, Gesetze an religiös geprägten Wertvorstellungen auszurichten. Eine dritte akzeptiert demokratische Entscheidungen nur, solange sie mit einer als göttlich verstandenen Ordnung übereinstimmen. Eine vierte hält schon die Vorstellung für illegitim, dass Menschen selbst darüber entscheiden dürfen, nach welchen Regeln sie gemeinsam leben. Derselbe religiöse Referenzrahmen kann politisch sehr unterschiedliche Konsequenzen haben.

Für die öffentliche Debatte ist das folgenreich. Wird die enge sicherheitsbehördliche Bedeutung vorausgesetzt, klingt „islamistisch“ bereits nach „extremistisch“. Bei einer weiteren wissenschaftlichen Definition ist dieser Schritt noch nicht vollzogen. Hinzu kommt eine sprachliche Asymmetrie: Für politisierte oder extremistische Strömungen mit Bezug auf den Islam besitzen wir mit „Islamismus“ einen fest etablierten Begriff. Ein ebenso selbstverständliches Pendant für Christentum oder Judentum gibt es im allgemeinen Sprachgebrauch nicht. Wir sprechen eher von christlichem Fundamentalismus, christlichem Nationalismus, Dominionismus, jüdischem Fundamentalismus oder konkreten Ideologien wie dem Kahanismus. Das macht „Islamismus“ nicht automatisch antimuslimisch. Es macht den Begriff erklärungsbedürftig. Islam und Islamismus liegen sprachlich nah beieinander, analytisch können sie weit auseinanderliegen.

Deshalb sind Alternativen relevant. In Wissenschaft und Präventionspraxis begegnen „politischer Islam“, „islamistischer Extremismus“, „religiöser Extremismus“ oder „religiös begründeter Extremismus“. Das sind keine bloßen Synonyme. Jeder Begriff entscheidet anders, welche Information schon im Namen sichtbar wird und welche erst die Erklärung liefern muss.

Religiös begründeter Extremismus: Was der Begriff leistet

Der Begriff „religiös begründeter Extremismus“ setzt an einer anderen Stelle an. Die Bundesarbeitsgemeinschaft religiös begründeter Extremismus, BAG RelEx, versteht darunter Bestrebungen gegen grundlegende Prinzipien des demokratischen Verfassungsstaates, die religiös oder religiös-politisch begründet werden. Diese Formulierung lässt zunächst offen, welche Rolle Religion im Einzelfall spielt. „Religiös begründet“ beschreibt zuerst die Herkunft einer Begründung, nicht ihre demokratische Qualität.

Konsequent säkular gelesen ist das eine hilfreiche Zurückhaltung. Nicht jede Handlung eines religiösen Menschen ist deshalb religiös begründet. Wenn jemand eine Handlung, eine Norm oder eine politische Vorstellung aber aus seinem Glauben herleitet, kann die Analyse genau das zunächst feststellen, ohne über die theologische Richtigkeit dieser Herleitung zu entscheiden. Beten, Spenden, eine strenge Sexualmoral, eine antidemokratische Ordnungsvorstellung oder die Legitimation von Gewalt können in diesem deskriptiven Sinn allesamt religiös begründet sein. Erst weitere Kriterien sagen uns, welche politische Qualität die jeweilige Begründung besitzt.

Als Oberbegriff schafft das Vergleichbarkeit. Christlich, islamisch, jüdisch oder anders religiös begründete extremistische Phänomene lassen sich nebeneinander betrachten, ohne eine ganze Religion schon sprachlich mit Extremismus zu identifizieren. Dadurch wird eine vergleichende Frage möglich: Welche Funktionen erfüllen religiöse Begründungen in unterschiedlichen Szenen, wo ähneln sich Deutungsmuster und wo unterscheiden sie sich? Für eine phänomenübergreifende Prävention ist das ein echter Gewinn.

Der Gewinn liegt nicht nur in der Sortierung. Eine phänomenübergreifende Perspektive kann Gemeinsamkeiten in Radikalisierungsprozessen sichtbar machen, die nicht aus der jeweiligen Ideologie selbst stammen. Biografische Krisen, die Suche nach Zugehörigkeit oder Anerkennung, Konflikterfahrungen oder soziale Bindungen können in sehr unterschiedlichen Szenen eine Rolle spielen. Ein Mensch ist nie nur Träger einer Ideologie. Wer ausschließlich auf das Glaubens- oder Weltanschauungssystem schaut, kann übersehen, welche lebensweltlichen Dynamiken einen Radikalisierungsprozess tragen oder auch bremsen.

Dieser Vorteil hat eine Bedingung: Phänomenübergreifend darf nicht phänomenblind heißen. Wer nur die gemeinsamen Dynamiken betrachtet, versteht womöglich besser, warum jemand für Radikalisierung ansprechbar wird, aber immer schlechter, wofür er sich konkret radikalisiert. Prävention braucht deshalb Kenntnisse über die jeweiligen Ideologien, Narrative, Feindbilder, religiösen Deutungsmuster und Gewaltvorstellungen. Erst das Zusammenspiel aus allgemeinen Dynamiken und phänomenspezifischem Wissen macht Wechselwirkungen sichtbar.

Das gilt auch für religiöse Binnenkonflikte. Prävention sollte wissen, welche theologischen Positionen miteinander konkurrieren, welchen Autoritäten Akteure folgen und wie sie ihre Aussagen begründen. Sie muss daraus aber keine eigene Theologie entwickeln. Ein säkularer Staat oder eine nichttheologische Präventionspraxis muss nicht entscheiden, welche Auslegung den „wahren“ Islam oder das „wahre“ Christentum trifft. Sie muss theologische Positionen kennen, ohne selbst zum theologischen Schiedsrichter zu werden.

In individuellen Radikalisierungsprozessen wird diese Trennung besonders wichtig. Ein Mensch kann häufiger beten, Alkohol oder Drogen aufgeben, seinen Alltag strukturieren oder sich stärker sozial engagieren. All das kann ausdrücklich religiös begründet sein und stabilisierend wirken. Derselbe Mensch kann gleichzeitig konservativere Vorstellungen zu Geschlechterrollen entwickeln, anderen Menschen gleiche Rechte absprechen oder demokratische Gesetzgebung grundsätzlich einer als göttlich verstandenen Ordnung unterordnen. Die religiöse Begründung kann in all diesen Fällen echt sein. Politisch liegen zwischen ihnen erhebliche Unterschiede.

Entscheidend ist deshalb nicht allein, dass etwas religiös begründet wird, sondern was daraus folgt. Extremismus erschöpft sich auch nicht in Menschenfeindlichkeit. In der hier später genauer betrachteten verfassungsbezogenen Perspektive können ebenso die Ablehnung demokratischer Selbstbestimmung, politischer Gleichheit oder rechtsstaatlicher Bindungen entscheidend sein. Eine religiöse Ordnungsvorstellung kann jedem Menschen einen hohen Wert zusprechen und trotzdem verlangen, demokratische Gesetzgebung grundsätzlich einer vermeintlich göttlichen Ordnung unterzuordnen. Die religiöse Herkunft der Begründung beantwortet die Extremismusfrage noch nicht.

An dieser Stelle wird die Unterscheidung zwischen Gebrauch und Missbrauch interessant. Von einem Missbrauch oder einer Instrumentalisierung von Religion zu sprechen kann empirisch treffend sein: etwa wenn religiöse Symbole strategisch vorgeschoben, selektiv mobilisiert oder für bereits feststehende politische Zwecke eingesetzt werden. Als allgemeine Erklärung religiös begründeten Extremismus wäre das jedoch zu eng. Wer nur nach dem Missbrauch von Religion sucht, kann für ihren tatsächlichen Gebrauch innerhalb extremistischer Ideologien blind werden.

Denn „Missbrauch“ enthält bereits eine Vorstellung davon, was ein richtiger Gebrauch der Religion wäre. Theologisch kann eine solche Aussage gut begründet sein. Muslimische, christliche oder jüdische Theolog:innen können aus Texten, Traditionen und Auslegungsregeln argumentieren, warum eine bestimmte Position ihrer Religion widerspricht. Eine säkulare Analyse verfügt über diese Autorität nicht automatisch. Wenn Akteure aufrichtig davon überzeugt sind, eine politische Ordnung sei von Gott geboten, kann Religion für sie konstitutiver Bestandteil des Weltbildes sein und nicht bloß ein Vorwand. „Religiös begründet“ sollte diese empirische Frage offenhalten.

Eine ganze Religion als extremistisch zu klassifizieren, wäre angesichts ihrer historischen und inneren Vielfalt analytisch grob. Daraus folgt aber nicht, dass konkrete religiöse Lehren, Interpretationen, Institutionen oder Bewegungen grundsätzlich keine extremistischen Inhalte tragen können. Problematisch wäre die Abkürzung, eine extremistische religiöse Vorstellung könne schon deshalb keine genuine religiöse Vorstellung sein. Dann würde die Kategorie Religion gegen problematische Ausprägungen immunisiert: Was akzeptabel ist, gilt als Religion; was extremistisch ist, nur noch als ihr Missbrauch. Der säkulare Ausweg besteht darin, den theologischen Wahrheitsstreit offenzulassen und die politischen Folgen der jeweiligen Interpretation zu prüfen.

Damit wird die Reichweite des Begriffs klarer. „Religiös begründeter Extremismus“ eignet sich gut für den Vergleich und kann zunächst offenlassen, wie Religion im einzelnen Fall wirkt. Für die Erklärung eines konkreten Phänomens braucht es trotzdem den zweiten Schritt: Welche Religion, welche Interpretation, welche Akteure und welche politischen Konsequenzen sind gemeint? Nach einem eindeutig islamistisch motivierten Anschlag ausschließlich von „religiös begründetem Extremismus“ zu sprechen, ist nicht falsch, bleibt aber auf einer hohen Abstraktionsebene. Umgekehrt kann „Islamismus“ leichter in pauschale Aussagen über Islam oder Muslime kippen, wenn der Begriff unsauber verwendet wird. Die Begriffswahl beseitigt das Fehlerrisiko nicht. Sie verschiebt es.

Extremismus, Dschihadismus, Terrorismus: drei weitere Ebenen

Beim Extremismus wechseln wir die analytische Achse. Jetzt geht es nicht mehr zuerst um den religiösen oder ideologischen Ursprung einer Vorstellung, sondern um ihr Verhältnis zum demokratischen Verfassungsstaat. Der Begriff ist selbst umstritten und ließe sich in einem eigenen Aufsatz ausbreiten. Für diesen Text führe ich ihn bewusst enger. Der Ausgangspunkt ist schließlich die Frage, was es bedeutet, wenn eine Organisation wie im Sindelfinger Fall im Kontext des Verfassungsschutzes als islamistisch oder extremistisch eingeordnet wird. Deshalb steht hier die verfassungsrechtliche und sicherheitsbehördliche Perspektive im Vordergrund.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Kern der freiheitlichen demokratischen Grundordnung 2017 auf Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konzentriert. Politikwissenschaftlich wird Extremismus breiter und unterschiedlich gefasst. Uwe Backes und Eckhard Jesse verstehen darunter etwa als Sammelbegriff politische Gesinnungen und Bestrebungen, die den demokratischen Verfassungsstaat und seine fundamentalen Werte und Spielregeln ablehnen. Andere kritisieren gerade dieses Extremismusmodell, weil es sehr unterschiedliche Phänomene über ihre gemeinsame Gegnerschaft zur demokratischen Ordnung zusammenbindet und damit eher klassifiziere als erkläre. Dieser Streit ist relevant. Für die Sindelfinger Ausgangsfrage ist jedoch entscheidend, was eine verfassungsschutzrechtliche Einordnung konkret meint.

Genau hier zeigt sich, warum Begriffskenntnis mehr ist als Fachsprache. „Extremistisch“ darf kein bloßes Warnetikett sein. Wer nicht weiß, was die freiheitliche demokratische Grundordnung schützt, kann auch schwer beurteilen, warum eine gegen sie gerichtete Ideologie problematisch ist. Umgekehrt reicht es nicht, eine Position wegen des Etiketts abzulehnen. Entscheidend ist, ihre Konsequenzen nachzuvollziehen: Was würde aus Menschenwürde, politischer Gleichheit, Minderheitenrechten oder demokratischer Selbstbestimmung, wenn die jeweilige Ordnungsvorstellung tatsächlich politische Macht erhielte? Eine Demokratie wird nicht dadurch verteidigt, dass man ihre Fachbegriffe kennt, sondern dadurch, dass man versteht, was mit ihnen geschützt wird.

Die Debatte um die AfD zeigt dieses Problem besonders deutlich. Wo „rechtsextrem“ nur noch als parteipolitische Zuschreibung oder moralische Abwertung wahrgenommen wird, verliert der Begriff einen Teil seiner Erklärungskraft. Umgekehrt können Menschen einzelnen Forderungen zustimmen, ohne deren Konsequenzen für Zugehörigkeit, Gleichheit oder die Stellung von Minderheiten bis zum Ende durchzudenken. Ein brauchbarer Extremismusbegriff muss deshalb den Schritt vom Etikett zur Sache ermöglichen: Welche konkrete Vorstellung kollidiert mit welchem demokratischen Prinzip, und was würde sie praktisch bedeuten?

Für die konkrete Abgrenzung gilt zugleich: Radikale, konservative oder religiös strenge Positionen sind nicht schon aufgrund ihrer Härte extremistisch. Eine Glaubensgemeinschaft darf missionieren, eine konservative Sexualmoral vertreten oder politische Forderungen aus religiösen Überzeugungen ableiten. Für die Extremismusfrage zählt, welchen Status Andersdenkenden zugestanden wird und ob demokratische Selbstbestimmung sowie gleiche Rechte grundsätzlich anerkannt bleiben. Der Verfassungsschutz ist nicht die Behörde für unmoderne oder besonders fromme Überzeugungen.

Gewalt ist ebenfalls keine Voraussetzung für Extremismus. Deshalb kann von legalistischem Extremismus gesprochen werden. Akteure können demokratische Grundprinzipien ablehnen und ihre Ziele mit legalen Mitteln verfolgen, etwa durch Vereinsarbeit, Vernetzung, Öffentlichkeitsarbeit oder politische Beteiligung. Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg beschreibt für die Millî-Görüş-Bewegung genau diese Konstellation: Die IGMG wolle religiösen Normen langfristig politisch-gesellschaftliche Geltung verschaffen und nutze dafür die Mittel des Rechtsstaats. Dabei darf legale Beteiligung nicht selbst zum Beleg einer vermeintlich besonders geschickt verborgenen Agenda werden. Entscheidend bleiben konkrete Ziele, Aussagen, Strukturen und Bestrebungen.

Dschihadismus fügt die Gewaltfrage hinzu. Dschihad ist nicht gleich Dschihadismus. Der Begriff Dschihad besitzt in islamischen Traditionen verschiedene religiöse und historische Bedeutungen, zu denen auch bewaffneter Kampf gehört. Dschihadismus bezeichnet dagegen eine moderne islamistische Ideologieströmung, in der bewaffneter Dschihad einen zentralen positiven Stellenwert erhält. Ein extremistischer Akteur muss diese Schwelle nicht überschreiten. Und die religiöse Legitimation bewaffneter Gewalt sagt noch nicht automatisch, wo und gegen wen eine Person tatsächlich Gewalt ausüben würde.

Für Prävention ist diese Trennung praktisch relevant. Eine Person kann Anschläge in Deutschland ablehnen und zugleich bewaffneten Kampf in einem anderen Konflikt religiös legitimieren. Ihre konkrete Gefährlichkeit kann damit anders einzuschätzen sein als die eines Menschen, der hier einen Anschlag plant. Ideologische Gewaltlegitimation und konkrete Gefährdungsprognose sind nicht dasselbe. Ebenso wäre es zu grob, jede religiös begründete Zustimmung zu militärischer Selbstverteidigung bereits Dschihadismus zu nennen.

Terrorismus bezeichnet noch einmal eine andere Ebene. Er ist keine eigene Ideologie und kann dschihadistisch, rechtsextremistisch, ethnonationalistisch oder anders politisch motiviert sein. Alex P. Schmid beschreibt Terrorismus als besondere Form angsterzeugender, demonstrativer politischer Gewalt, deren kommunikative Wirkung über die unmittelbaren Opfer hinausreicht. Bis heute gibt es keine weltweit akzeptierte allgemeine völkerrechtliche Terrorismusdefinition, obwohl zahlreiche konkrete terroristische Handlungen international kriminalisiert sind. Für unsere Unterscheidung reicht der Kern: Dschihadismus beschreibt vor allem die ideologische Legitimation bewaffneter Gewalt, Terrorismus stärker Strategie und Funktion ihrer Anwendung.

Eine mögliche Leiter, kein Naturgesetz

Trotz dieser Unterschiede lassen sich die vier Begriffe wie eine Leiter lesen. Islamismus, Extremismus, Dschihadismus, Terrorismus kann ein realer Radikalisierungsverlauf sein: Eine religiös-politische Ordnungsvorstellung verhärtet sich antipluralistisch, bewaffnete Gewalt erscheint zunehmend legitim, terroristisches Handeln schließlich als geeignete Strategie. Die Leiter ist als mögliche Biografie plausibel, als Begriffssystem irreführend.

Bei jedem Übergang verändert sich die analytische Frage. Beim Islamismus geht es um religiös-politische Vorstellungen gesellschaftlicher Ordnung, beim Extremismus um ihr Verhältnis zu fundamentalen demokratischen Prinzipien, beim Dschihadismus um den Stellenwert bewaffneter Gewalt und beim Terrorismus um Form und Funktion politischer Gewalt. Was biografisch wie eine Stufenfolge aussehen kann, besteht analytisch aus verschiedenen Dimensionen.

Diese Unterscheidung schützt vor einem typischen Rückschaufehler. Wenn eine Person, die später dschihadistische Vorstellungen vertritt, Jahre zuvor häufiger zu beten begann, Alkohol aufgab oder sich stärker mit Religion beschäftigte, lässt sich im Nachhinein leicht eine eindeutige Vorgeschichte konstruieren. Millionen Menschen tun genau das, ohne jemals extremistische Vorstellungen zu entwickeln. Selbst in einer späteren Radikalisierungsbiografie muss eine religiöse Neuorientierung nicht der Beginn desselben Prozesses gewesen sein. Aus einem späteren Ergebnis wird noch keine frühere Handlung zu seinem notwendigen Vorzeichen.

Für islamistische Ideologien ist der Gedanke des vermeintlich natürlichen Weges noch aus einem anderen Grund interessant. Teile islamistischer Propaganda stellen die eigene politische Auslegung des Islam nicht als eine Interpretation unter mehreren dar, sondern als Konsequenz echten Glaubens. In zugespitzter Form findet sich sogar die Gleichung „Islamist“ gleich „true Muslim“: Wer den Islam wirklich ernst nehme, müsse demnach bei genau dieser Ordnungsvorstellung ankommen. Andere muslimische Positionen erscheinen dann als Anpassung, Verwässerung oder Abweichung.

Gerade deshalb darf eine Analyse diesen Authentizitätsanspruch nicht unbemerkt übernehmen. Islamismus ist eine religiös-politische Interpretation des Islam, nicht dessen zwangsläufige Konsequenz. Ein säkularer Staat muss nicht entscheiden, wer der „wahre Muslim“ ist. Er kann aber beschreiben, dass ein Akteur einen solchen Ausschließlichkeitsanspruch erhebt, auf welche religiösen Deutungen er ihn stützt und welche politischen Folgen daraus entstehen.

Das „Naturgesetz“ betrifft aber noch eine zweite Ebene, die für den Sindelfinger Ausgangsfall entscheidend ist. Eine Beobachtung oder Einordnung durch den Verfassungsschutz ist kein Schicksal und kein unveränderliches Wesensmerkmal einer Organisation. Sie knüpft an konkrete Anhaltspunkte, Ziele, Aussagen, Strukturen und Bestrebungen an. Wenn diese Gründe tatsächlich entfallen, muss eine rechtsstaatliche Bewertung das berücksichtigen können.

Damit liegt Verantwortung auf beiden Seiten. Sicherheitsbehörden müssen Veränderungen wahrnehmen und dürfen aus einer früheren Einordnung keine ewige Eigenschaft machen. Eine Organisation, die eine fortdauernde Einordnung für falsch oder überholt hält, muss sich aber ebenso mit den beanstandeten Inhalten auseinandersetzen. Für Millî Görüş stellt sich deshalb eine nüchterne Frage: Welche der vom Verfassungsschutz genannten Anhaltspunkte gelten heute noch, welche Positionen wurden revidiert und wo ist eine solche Veränderung transparent nachvollziehbar? Wer eine Einstufung loswerden will, muss im Kern die Gründe dafür gegenstandslos machen oder überzeugend zeigen, dass sie nicht mehr tragen.

Ein Opfernarrativ beantwortet diese Sachfrage nicht. Der Hinweis, eine Einordnung sei Ausdruck antimuslimischer Voreingenommenheit, kann als Kritik an staatlichem Handeln legitim sein und muss prüfbar bleiben. Er ersetzt aber nicht die Auseinandersetzung mit den konkreten Vorwürfen. Problematisch wird es erst recht, wenn islamistische Milieus die Kritik umkehren und die Zuschreibung „Islamist“ selbst als Ausweis religiöser Authentizität behandeln. Dann wird die externe Kritik zum Beleg dafür, auf der richtigen Seite zu stehen, und eine inhaltliche Veränderung kann sogar als Verrat am „wahren“ Glauben erscheinen.

Dieser Gedanke ist nicht auf religiöse Organisationen beschränkt. Auch Parteien und politische Bewegungen sind nicht auf eine einmal erreichte extremistische Position festgelegt. Eine demokratische Ordnung muss die Möglichkeit offenhalten, dass Akteure problematische Positionen aufgeben und damit Gründe für Beobachtung, Sanktionen oder weitergehende staatliche Maßnahmen entfallen. Gerade deshalb ist es sinnvoll, extremistische Ideologien nicht als Charaktereigenschaft ihrer Anhänger zu behandeln, sondern ihre konkreten politischen Konsequenzen zu benennen.

Die zweite Unschärfe

Bis hierhin könnte der Eindruck entstehen, das Hauptproblem bestehe darin, vier Begriffe sauber voneinander abzugrenzen. Das wäre immer noch zu einfach. Denn auch innerhalb der Begriffe selbst gibt es keine einzige, überall verbindliche Definition.

Beim Islamismus haben wir diese zweite Ebene ausdrücklich gesehen: Seidenstickers weite Bestimmung, die Ergänzung um eine antidemokratische Zielsetzung und die engere Lesart des Verfassungsschutzes liegen nicht deckungsgleich übereinander. Beim Extremismus habe ich dagegen bewusst nur einen Ausschnitt vertieft. Die verfassungsrechtliche und sicherheitsbehördliche Perspektive ist für den Sindelfinger Ausgangsfall besonders relevant, weil dort gerade die Einordnung durch den Verfassungsschutz die öffentliche Irritation auslöst. Sie erschöpft die politikwissenschaftliche Debatte über Extremismus keineswegs.

Dasselbe gilt in unterschiedlicher Weise für Dschihadismus und Terrorismus. Dschihadistische Strömungen haben eigene ideengeschichtliche Entwicklungen und interne Abgrenzungen. Beim Terrorismus ist die Definitionsvielfalt besonders sichtbar: Forschung, nationale Rechtsordnungen und internationale Organisationen arbeiten mit unterschiedlichen Zuschnitten; eine allgemein verbindliche internationale Definition existiert bis heute nicht.

Damit haben wir es mit zwei Ebenen der Unschärfe zu tun. Wir müssen Begriffe voneinander unterscheiden und zugleich offenlegen, welche Definition eines einzelnen Begriffs wir gerade verwenden. Das ist keine Einladung zur Beliebigkeit. Je umstrittener eine Kategorie ist, desto wichtiger wird es, ihren Gebrauch transparent zu machen.

Ein Essay dieser Länge kann die Fachdiskussionen zu Islamismus, Extremismus, Dschihadismus und Terrorismus nur stark verkürzt abbilden. Jeder dieser Begriffe trägt eine eigene Forschungsgeschichte mit konkurrierenden Ansätzen, Kritik und Grenzfällen. Für die praktische Diskussion ist trotzdem eine Auswahl nötig. Präzision beginnt nicht mit dem Anspruch, die einzig richtige Definition gefunden zu haben, sondern mit der Klarheit darüber, welche Definition man für welche Frage benutzt.

Die Fehlerkosten

An dieser Stelle lässt sich auch die Debatte nach dem Berliner CSD wieder einordnen, ohne sie zum Mittelpunkt des Textes zu machen. Eren Güvercin von der Alhambra Gesellschaft forderte, Queerfeindlichkeit in muslimischen Communitys offen zu benennen und religiöse Quellen, auf die islamistische Akteure zur Legitimation queerfeindlicher oder antisemitischer Positionen zurückgreifen, historisch-kritisch einzuordnen. Dahinter steht ein legitimes Interesse an phänomenspezifischer Erklärung. Dem gegenüber steht ebenso legitim die Sorge, dass aus der Benennung einer islamistischen Interpretation eine pauschale Aussage über Islam oder Muslime wird. Keine der beiden Sorgen hebt die andere auf. Begriffswahl ist hier Abwägung zwischen unterschiedlichen Fehlerrisiken.

Wir können zu viel erfassen und religiöse, konservative oder radikale Positionen bereits extremistisch nennen, obwohl sie die demokratische Ordnung nicht beseitigen wollen. Oder wir erfassen zu wenig, weil Begriffe so abstrakt oder vorsichtig werden, dass relevante ideologische Elemente verschwinden. Ein konkret islamistischer Gesellschaftsentwurf wird dann nur noch als „Extremismus“ beschrieben, eine religiös legitimierte Abwertung nur noch als „Hass“. Die Aussagen müssen nicht falsch sein, verlieren aber Erklärungskraft.

Daneben stehen Abstraktions- und Essentialisierungsfehler. „Religiös begründeter Extremismus“ eignet sich gut zum Vergleich und kann gemeinsame Radikalisierungsdynamiken sichtbar machen. Er reicht allein aber nicht aus, um zu erklären, warum ein dschihadistischer Salafist und ein christlicher Nationalist zu jeweils bestimmten politischen Schlussfolgerungen gelangen. Beim Essentialisieren werden veränderbare politische Positionen zu Eigenschaften einer ganzen Religion oder Gruppe erklärt. In die andere Richtung entsteht ein Fehler, wenn problematische religiöse Auslegungen definitionsgemäß nur noch als „Missbrauch“ gelten und damit aus der Religion herausdividiert werden. Produktiver ist die Frage, wie Religion konkret begründet und gebraucht wird und welche politischen Ansprüche daraus folgen.

Welche Fehler besonders schwer wiegen, hängt vom Kontext ab. Eine Sicherheitsbehörde braucht andere Kategorien als politische Bildung oder Mobile Jugendarbeit. Eine Strafkammer arbeitet mit anderen Schwellen als eine Redaktion. Für eine vergleichende Präventionsstrategie kann „religiös begründeter Extremismus“ sehr hilfreich sein; für die Erklärung einer konkreten dschihadistischen Ideologie bleibt er allein zu abstrakt. Die Qualität eines Begriffs hängt auch davon ab, welche Aufgabe er erfüllen soll.

Bessere Fehler

Perfekte Definitionen entstehen auch nach dieser Sortierung nicht. Die Grenzen von Islamismus, Extremismus, Dschihadismus und Terrorismus lassen sich präzisieren, aber nicht so ziehen, dass alle Grenzfälle verschwinden. Begriffe sind Arbeitsgeräte. Sie machen bestimmte Muster sichtbar und lassen anderes am Rand liegen.

Ihre politische Bedeutung liegt allerdings nicht im Etikett selbst. Ein Begriff wie „extremistisch“ ist nur dann nützlich, wenn er dabei hilft, den dahinterliegenden Konflikt zu verstehen. Welche Vorstellung von Mensch, Zugehörigkeit oder politischer Ordnung wird vertreten? Welche Rechte würden eingeschränkt, welche Gruppen wären betroffen und was würde sich verändern, wenn aus der Ideologie staatliche Praxis würde? Begriffskenntnis soll Urteilsfähigkeit erzeugen. Sonst bleibt ausgerechnet bei den schärfsten politischen Kategorien oft nur ein Wort zurück, das die einen alarmiert und die anderen längst nicht mehr beeindruckt.

Das gilt auch in der Gegenrichtung. Wer eine Einordnung als bloßes Stigma zurückweist, beantwortet damit noch nicht die inhaltliche Frage. Weder ein Behördenetikett noch ein Opfernarrativ sollte eine Debatte beenden. Bei der AfD, bei islamistischen Organisationen oder in der Diskussion nach einem Anschlag bleibt die entscheidende Arbeit dieselbe: konkrete Positionen benennen, ihre Konsequenzen durchdenken und prüfen, an welcher Stelle sie mit den Grundlagen einer freiheitlichen Demokratie kollidieren. Die Fälle sind inhaltlich verschieden. Der Anspruch an die Analyse ist derselbe.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, welche Schublade endgültig die richtige ist. Sie lautet: Welche Frage kann mein Begriff beantworten, in welcher Bedeutung verwende ich ihn und wo endet seine Erklärung? Islamismus macht einen spezifischen religiös-politischen Referenzrahmen sichtbar. Extremismus kann, in der hier gewählten verfassungsbezogenen Lesart, das Verhältnis zur demokratischen Ordnung markieren. Dschihadismus fokussiert die ideologische Legitimation bewaffneter Gewalt. Terrorismus richtet den Blick auf eine besondere Strategie politischer Gewalt. „Religiös begründeter Extremismus“ ermöglicht den Vergleich über einzelne Religionen hinweg. Er beschreibt zunächst, dass eine extremistische Vorstellung religiös begründet wird, nicht ob diese Begründung theologisch richtig, strategisch vorgeschoben oder für die Akteure selbst konstitutiv ist. Für die konkrete Erklärung braucht es deshalb immer den phänomenspezifischen zweiten Blick.

Ein säkularer Staat muss keine theologischen Wahrheitsfragen entscheiden, um religiöse Begründungsmuster beschreiben zu können. Prävention kann konkurrierende religiöse Positionen kennen und unterscheiden, ohne festzulegen, welche davon vor Gott die richtige ist. Eine demokratische Gesellschaft kann Islamismus benennen, ohne Muslime unter Generalverdacht zu stellen. Sie kann konservative Religiosität kritisieren, ohne sie zum Extremismus zu erklären, und zugleich anerkennen, dass konkrete religiöse Lehren und Interpretationen politische und im Einzelfall extremistische Inhalte tragen können. Entscheidend bleibt, welche Ansprüche daraus entstehen und wie sie sich zu Menschenwürde, Gleichheit, demokratischer Selbstbestimmung, Rechtsstaat und Gewalt verhalten.

Wir werden Grenzen weiterhin zu weit oder zu eng ziehen. Ein guter Begriff beantwortet nicht alle Fragen. Er macht deutlich, welche Frage er beantwortet, welche Definition ihm zugrunde liegt und wo seine Erklärung endet. Fehler verschwinden dadurch nicht. Aber sie werden erkennbar, diskutierbar und korrigierbar. Mehr verspricht der Titel nicht: bessere Fehler.

Quellen und Literaturhinweise

Hinweis: Die Linkliste dient der redaktionellen Prüfung und kann für die LinkedIn-Veröffentlichung gekürzt oder separat geführt werden.

  1. Sindelfinger Zeitung / Böblinger Zeitung, „Geplante Moschee in der Bachstraße: Verfassungsschutz stuft Bauherrn extremistisch ein“, 22.08.2026 – Link
  2. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, „Milli-Görüs-Bewegung“ – Link
  3. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, „Islamistischer Extremismus und Terrorismus“ – Link
  4. Bundeszentrale für politische Bildung, „Islamismus, Salafismus, Dschihadismus“, mit der Definition Tilman Seidenstickers – Link
  5. BAG RelEx, Slideshow „Deshalb sprechen wir von religiös begründetem Extremismus“ sowie „Extremismus – Definition verschiedener Formen“ – Link
  6. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.01.2017, 2 BvB 1/13, zum Kern der freiheitlichen demokratischen Grundordnung – Link
  7. Bundeszentrale für politische Bildung, Eckhard Jesse, „Extremismus“, Handwörterbuch des politischen Systems – Link
  8. Bundeszentrale für politische Bildung, „Contra Extremismusmodell: ein inhaltsleerer Kampfbegriff“ – Link
  9. tagesschau.de, Interview mit Eren Güvercin, „Queerfeindlichkeit beim Namen nennen“, 28.07.2026 – Link
  10. Deutschlandfunk, „Özdemir attackiert Islamverbände nach CSD-Anschlag“, 30.07.2026 – Link
  11. Alex P. Schmid, „Defining Terrorism“, International Centre for Counter-Terrorism – Link
  12. UNODC, „Universal Legal Framework Against Terrorism“, zur fehlenden international verbindlichen allgemeinen Terrorismusdefinition – Link